Rituelle Beschneidungen von Knaben sollen in Deutschland möglich sein. Die deutsche Regierung will die Gesetzeslage klären.
Berlin. – Dies kündigte Regierungssprecher Steffen Seibert am Freitag in Berlin an. Das Landgericht Köln hatte kürzlich die Beschneidung als Körperverletzung eingestuft. Das Selbstbestimmungsrecht des Kindes werde dadurch verletzt.
Der Regierungssprecher sagte: «Wir wissen, da ist eine zügige Lösung notwendig, da kann nichts auf die lange Bank geschoben werden». Seibert betonte: «Verantwortungsvoll durchgeführte Beschneidungen müssen in diesem Land straffrei möglich sein.»
Eine Sprecherin des Justizministeriums fügte hinzu, Ministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger habe bereits nach dem Urteil eine intensive Prüfung der rechtlichen Fragen veranlasst.
Aussenminister Guido Westerwelle forderte ebenfalls rechtliche Klarheit. «Es muss klar bleiben, dass in Deutschland die freie Religionsausübung geschützt ist», hiess es in einer Erklärung des Ministers. «Dazu zählt auch der Respekt religiöser Traditionen.»
Petition gegen rituelle Beschneidung an Minderjährigen
20. Juli 2012
Text der Petition
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, Personensorgeberechtigten jede rituelle, medizinisch nicht indizierte Beschneidung eines Jungen (Zirkumzision) oder eines Mädchens (nach der Typisierung der World Health Organisation die FGM vom Typ I, II, III, IV) im Hinblick auf die Verwirklichung der körperlichen Unversehrtheit des Kindes oder Jugendlichen bis zu dessen Volljährigkeit zu untersagen. Um dem Individuum die Option auf ein Leben mit unversehrten Genitalien und mit der Option auf eine selbstgeschriebene Biographie zu ermöglichen, insbesondere im Hinblick auf die Entscheidung, ob eine lebenslange Sexualität mit oder ohne Präputium (Junge) oder Klitorisvorhaut (Mädchen) verwirklicht wird, möge der Bundestag beschließen, in das Bürgerliche Gesetzbuch Buch 4 Familienrecht Abschnitt 2 Verwandtschaft Titel 5 Elterliche Fürsorge § 1631 Inhalt und Grenzen der Personensorge einzufügen:
§ 1631d
Verbot der rituellen Genitalmutilation
Die Eltern können nicht in eine rituelle, medizinisch nicht indizierte Beschneidung ihres Sohnes (Zirkumzision) oder ihrer Tochter (nach der Typisierung der World Health Organisation die FGM vom Typ I, II, III, IV) einwilligen. Auch das Kind selbst kann nicht in die Beschneidung einwilligen. § 1909 findet keine Anwendung.
http://eifelginster.wordpress.com/2012/07/21/297/
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